Ab Juni 2025 Pflicht: Was Unter­nehmen jetzt zur digitalen Barrie­re­freiheit wissen müssen

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Ab dem 28. Juni 2025 wird Barrie­re­freiheit auch im digitalen Raum zur gesetz­lichen Pflicht für viele Unter­nehmen in Deutschland. Das neue Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­gesetz (BFSG) schreibt vor, dass digitale Angebote – von Websites über Apps bis hin zu Self-Service-Terminals – barrie­refrei gestaltet sein müssen.

Doch das Thema ist mehr als nur eine gesetz­liche Vorschrift: Es geht um digitale Teilhabe, soziale Verant­wortung und nicht zuletzt um bessere Usability für alle.

In diesem Beitrag erklären wir, was das Gesetz bedeutet, wer betroffen ist – und wie Sie Ihr digitales Angebot rechts­sicher und benut­zer­freundlich gestalten.

Was ist das BFSG – und wen betrifft es?

Das BFSG setzt die EU-Richt­linie (EU) 2019/882 – den „European Acces­si­bility Act“ – um. 

Pflicht zur Barrie­re­freiheit haben unter anderem:

  • Anbieter von Websites, Online-Shops und mobilen Apps
  • Finanz­dienst­leister, z. B. Online-Banking-Platt­formen
  • Kommu­ni­ka­ti­ons­dienste, z. B. Messenger, Videocall-Tools
  • E‑Book-Anbieter und Ticket­au­to­maten
  • Hersteller digitaler Produkte wie Terminals, Selbst­be­die­nungs­geräte, Hardware mit Bildschirm­in­ter­aktion

👉 Ausnahme: Private oder nicht-kommer­zielle Websites, Kleinst­un­ter­nehmen mit weniger als 10 Mitar­bei­tenden und unter 2 Mio. Euro Jahres­umsatz, die Dienst­leis­tungen anbieten, sind von der Regelung ausge­nommen. Ebenfalls sind reine B2B-Websites (Websites, die nur Geschäfts­kunden bedienen) sind ausge­nommen (Es muss klar erkennbar sein, dass es sich wirklich um ein B2B-Angebot handelt). 

Das Barrie­re­frei­heits­stär­kungs­gesetz (BFSG) gilt auch für bereits bestehende Websites, unabhängig davon, wann sie veröf­fent­licht wurden. Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle betrof­fenen digitalen Angebote barrie­refrei sein – auch solche, die es seit Jahren gibt.

Was bedeutet das konkret?

  • Das Gesetz unter­scheidet nicht zwischen „neuen“ und „alten“ Websites.
  • Entscheidend ist, ob die Website oder App unter die betrof­fenen Wirtschafts­ak­teure fällt – also z. B. Online­shops, Buchungs­portale, Banking-Apps usw.
  • Die Verpflichtung zur Barrie­re­freiheit gilt auch für bestehende Webprä­senzen, wenn sie ab Juni 2025 noch in Betrieb sind und unter das BFSG fallen.
  • Es gibt keine automa­tische Übergangs­frist für digitale Inhalte wie Websites oder Apps – anders als z. B. bei Ticket­au­to­maten, die teils längere Umstel­lungs­fristen erhalten.

Der DSA und das DDG – Neue Begriffe im Daten­schutz­recht

Mit dem TDDDG halten auch neue Begriffe Einzug in das Daten­schutz­recht, insbe­sondere das DSA (Digital Service Act) und dem DDG (Digitale-Dienste-Gesetz). Diese beiden Gesetze ergänzen das TDDDG und sorgen dafür, dass die spezi­fi­schen Anfor­de­rungen für die Daten­ver­ar­beitung klar geregelt sind.

Der DSA soll künftig die Aktivi­täten von Anbietern digitaler Dienste innerhalb der EU regeln. Damit ist eines der wichtigsten digital­po­li­ti­schen Regel­werke in Europa geschaffen.Ziel ist es, Grund­regeln für das Markt­ver­halten von digitalen Dienst­an­bietern zu schaffen und Verbraucher:innen Rechts­schutz­mög­lich­keiten an die Hand zu geben.

Das DDG hingegen gibt konkrete Anwei­sungen, wie der Daten­schutz technisch und organi­sa­to­risch in Deutschland umzusetzen ist.

Warum digitale Barrie­re­freiheit alle angeht

Barrie­re­freiheit bedeutet: Digitale Angebote müssen so gestaltet sein, dass alle Menschen – unabhängig von Behin­de­rungen – sie ohne fremde Hilfe nutzen können.

Digitale Barrie­re­freiheit umfasst:

  • barrie­re­freies Design und struk­tu­rierter Code
  • Unter­stützung für assistive Techno­logien wie:
    • Screen­reader
    • Braille­zeile
    • Sprach­eingabe
    • Bildschirm­ver­grö­ßerung
    • Spezi­al­tas­ta­turen
  • Berück­sich­tigung tempo­rärer (z. B. Gipsarm) oder situa­tiver Einschrän­kungen (z. B. laute Umgebung, Sonnen­licht auf dem Display)

Was heißt das konkret? Die WCAG und ihre Prinzipien

Grundlage sind die Web Content Acces­si­bility Guide­lines (WCAG 2.1), insbe­sondere Konfor­mi­täts­stufe AA, die in EN 301 549 und der deutschen BITV 2.0 verankert sind.

Sie basieren auf vier Prinzipien:

  1. Wahrnehmbar: Inhalte müssen visuell und auditiv erfassbar sein (z. B. Kontraste, Alt-Texte, Unter­titel)
  2. Bedienbar: Alle Funktionen müssen mit Tastatur, Touch, Sprache etc. erreichbar sein
  3. Verständlich: klare Sprache, logische Struktur, aussa­ge­kräftige Linktexte
  4. Robust: Kompa­ti­bi­lität mit Browsern und Hilfs­tech­no­logien (z. B. sauberer HTML-Code, Rollen­be­schrei­bungen)

So nutzen Menschen mit Behin­de­rungen das Web

Beispiele für assistive Techno­logien:

  • Screen­reader wie NVDA oder JAWS
  • Braille­zeile für blinde Menschen
  • Bildschirm­lupen für Sehbe­hin­derte
  • Sprach­er­kennung bei motori­schen Einschrän­kungen
  • Augen­steue­rungs­systeme

Auch ohne perma­nente Einschränkung kann Barrie­re­freiheit helfen: etwa bei tempo­rären Verlet­zungen, Stress, techni­schen Einschrän­kungen (z. B. schlechte Inter­net­ver­bindung) oder lauter Umgebung.

Barrie­re­freiheit bedeutet auch bessere Usability

Gute Usability kommt allen zugute – egal ob mit oder ohne Einschrän­kungen. Typische Merkmale:

  • intuitive Bedienung
  • klare Struktur
  • schnelle Zieler­rei­chung

Wer barrie­refrei entwi­ckelt, verbessert automa­tisch die Nutzer­freund­lichkeit – und senkt Support­kosten.

Barrie­re­freiheit ist soziale Verant­wortung

Barrie­re­freiheit bedeutet Chancen­gleichheit und Inklusion – sie stärkt das Selbst­wert­gefühl und die Unabhän­gigkeit der Betrof­fenen.

  • Über 10 Mio. Menschen in Deutschland leben mit einer Behin­derung.
  • Über 52% der über 65-Jährigen haben eine anerkannte Einschränkung.
  • Barrie­re­freiheit nützt letztlich uns allen – heute oder in Zukunft.

Vorteile für Unter­nehmen

Geset­zes­kon­for­mität

Ab 2025 Pflicht – Verstöße können zu Bußgeldern und Abmah­nungen führen. Die Bundes­länder kontrol­lieren die Einhaltung des Gesetzes mit ihren Markt­über­wa­chungs­be­hörden. 

SEO & Reich­weite

Barrie­re­freiheit verbessert:

  • Alt-Texte ➝ bessere Bild-Indexierung
  • klare HTML-Struktur ➝ Crawling durch Suchma­schinen
  • respon­sives Design ➝ mobile Sicht­barkeit
  • Linktexte ➝ interne Verlinkung

Marken­re­pu­tation

Barrie­re­freie Unter­nehmen gelten als:

  • verant­wor­tungsvoll
  • zukunfts­ori­en­tiert
  • attraktiv für Talente

Unser Fazit: Jetzt handeln lohnt sich doppelt

Digitale Barrie­re­freiheit ist kein “nice to have”, sondern:

  • gesetz­liche Pflicht
  • ethische Verant­wortung
  • Wettbe­werbs­vorteil

👉 Wer recht­zeitig beginnt, reduziert späteren Aufwand – und zeigt digitale Reife.

Unser Angebot
Wenn Sie unsicher sind, wo Sie stehen oder wie Sie starten sollen – sprechen Sie uns an. Wir unter­stützen Sie bei Analyse, Umsetzung und langfris­tiger Strategie für barrie­re­freie digitale Angebote.

Christina Brause
Christina Brause
Grafikerin & Content Managerin bei netzw3rk

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